Allgemeine Geschäftsbedingungen der ART-KON-TOR-Gruppe

§1 Geltung

  1. Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen gelten für alle Lieferverträge einschließlich, soweit anwendbar, Kauf-, Werk- und Dienstverträge der ART-KON-TOR Gruppe, nachfolgend ART-KON-TOR. ART-KON-TOR umfasst die ART-KON-TOR Kommunikation GmbH, die ART-KON-TOR Produktentwicklung GmbH und die ART-KON-TOR Seriensysteme GmbH. Soweit gesonderte vertragliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzend.
  2. Diese Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich und ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen unserer Geschäftspartner werden von uns nicht anerkannt, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde oder aber wir den allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die unsererseits geschuldete Leistung erbringen.

§2 Vertragsschluss – Angebot / Annahme

  1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich (invitatio ad offerendum). Soweit in einem unserer Angebote Fristen genannt werden, bedeutet dies lediglich, dass wir die im Angebot genannten Konditionen vorbehaltlich unvorhergesehener Ereignisse einem Vertrag zugrunde legen, wenn Sie auf Grundlage unseres Angebots binnen der genannten Fristen eine Bestellung auslösen. Ein Vertrag kommt daher erst und nur zustande, wenn einer unserer zeichnungsberechtigten Mitarbeiter das Angebot des Kunden, sei es als Annahme unseres unverbindlichen Angebots oder aber in Abänderung desselben formuliert, mindestens in Textform (Fax oder E-Mail) bestätigt. Eine Listung unserer zeichnungsberechtigten Mitarbeiter nebst Unterschriftsprobe senden wir Ihnen auf Nachfrage gerne zu.
  2. Sofern Sie als Kunde auf unsere Angebot hin (invitatio ad offerendum) eine Bestellung auslösen, die ein Angebot im Sinne von § 145 BGB darstellt, sind wir berechtigt, diese innerhalb einer Frist von zwei Wochen anzunehmen.
  3. Wir behalten uns an im Rahmen unserer Angebote übermittelten Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, insbesondere nicht als Vorlagen für Angebote oder Angebotsvorschläger Dritter verwendet werden. Wir verpflichten uns als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen, die wir von Ihnen erhalten haben, nur mit Ihrer Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
  4. Wir sind berechtigt zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Subunternehmer einzusetzen.

§3 Preise, Zahlung Zahlungsbedingungen

  1. Unsere Preise verstehen sich ab Werk, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und ausschließlich – soweit anfallend - der Kosten für Verpackung, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  2. Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung der vereinbarten Vergütung ohne jeden Abzug auf unser in der jeweiligen Rechnung benanntes Konto zu leisten, und zwar:
    1. 1/3 Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung und Rechnungslegung unsererseits;
    2. 1/3 nach mindestens in Textform zu erfolgender Anzeige der Fertigstellung und Rechnungslegung unsererseits und
    3. den Restbetrag nach Gefahrübergang und Rechnungslegung unsererseits.
  3. Für Fahrten außerhalb des Stadtgebiets Jenas anfallende Reisekosten sind, auch wenn im Angebot nicht explizit ausgewiesen, und soweit nicht anderweitig vereinbart, gesondert zu vergüten und zwar mit 0,55 EUR je gefahrenem Kilometer. Übernachtungskosten werden unsererseits nur nach vorheriger Absprache, die mindestens in Textform fixiert sein muss, in Rechnung gestellt.
  4. Von uns gestellte Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Nach Fälligkeit sind wir berechtigt, Verzugszinsen wie gesetzlich zum Zeitpunkt des Verzugs geregelt zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens behalten wir uns vor.
  5. Falls uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners in Frage stellen oder wenn der Vertragspartner seine Zahlungen einstellt, sind wir berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung in Höhe der Restschuld zu verlangen.
  6. Wir sind nicht verpflichtet, im Rahmen der Rechnungslegung die geleistete Arbeitszeit und die zu erstattenden Auslagen nachzuweisen. Auf Wunsch kann der Vertragspartner die Nachweise einsehen und/oder erhält diese in Kopie.

§4 Aufrechnung, Zurückbehaltung

  1. Sie sind als unser Vertragspartner nur dann berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten, wenn Ihre Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Mit Gegenansprüchen aus anderen Rechtsverhältnissen können Sie nur aufrechnen, soweit diese unbestritten oder aber rechtskräftig festgestellt sind.

§5 Lieferung / Leistung

  1. Die Lieferzeit richtet sich nach den Festlegungen unseres Angebots bzw. des danach geschlossenen Vertrags. Die Einhaltung der Lieferzeit unsererseits setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen Ihnen als Auftraggeber und uns als Auftragnehmer geklärt sind und Sie als Auftraggeber alle obliegenden Verpflichtungen, wie z. B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt haben. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir als Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten haben.
  2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilen wir Ihnen sobald als möglich mit.
  3. Die Lieferzeit ist unsererseits eingehalten, wenn das zu liefernde Produkt bis zum Ablauf der Lieferzeit unser Unternehmen verlassen hat oder wir Ihnen Versandbereitschaft in Textform angezeigt haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft, die mindestens in Textform zu erfolgen hat.
  4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des unsererseits zu liefernden Produkts aus Gründen verzögert, die Sie zu vertreten haben, so sind wir berechtigt, Ihnen beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten zu berechnen.
  5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Wir werden Ihnen den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.
  6. Sie können als Kunde ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Sie können darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und Sie ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung haben. Ist dies nicht der Fall, so haben Sie den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen unsererseits.
  7. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder sind Sie für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleiben Sie zur Gegenleistung verpflichtet.
  8. Kommen wir in Verzug und erwächst Ihnen hieraus ein Schaden, so sind Sie berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im Ganzen aber höchstens 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann.
  9. Setzen Sie uns – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und halten wir die Frist nicht ein, sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Sie sind jedoch verpflichtet, auf unser Verlangen hin in angemessener Frist zu erklären, ob Sie von Ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen.
  10. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der unsererseits zu erbringenden Leistung geht in diesem Fall mit dem Zeitpunkt des Annahmeverzugs oder der sonstigen Verletzung von Mitwirkungspflichten auf Sie als Leistungsempfänger über. 

§6 Gefahrübergang, Abnahme

  1. Im Fall der Marken-, Design-, CAD- und Prototypenentwicklung bzw. -herstellung erfolgt die Abnahme mit Präsentation des Werkergebnisses (Logo / Marke / Design, CAD-Entwurf / Prototyp) und Ihrer Unterzeichnung des Präsentationsprotokolls mit der damit verbundenen Erklärung, dass die geschuldete Leistung unsererseits vertragsgemäß erbracht wurde. Die Präsentation findet grundsätzlich in unseren Geschäftsräumen statt. Hat die Präsentation auftragsbedingt oder auf Ihren Wunsch hin in den Geschäftsräumen des Auftraggebers oder eines Dritten zu erfolgen oder behalten Sie sich die Abnahme des Ergebnisses nach nochmaliger eingehender Prüfung in Ihren Geschäftsräumen vor, so sind wir berechtigt, das Werkergebnis für den Zeitraum ab Übergabe/Versand bis zur Abnahme auf Ihre Kosten gegen Verlust, Zerstörung, Beschädigung oder sonstige Verschlechterung zu versichern. Sie haben die Abnahme binnen 14 Tagen ab Übergabe bzw. Versand an Sie zu erklären. Hierzu haben Sie das unserer Lieferung beigefügte Abnahmeprotokoll binnen der genannten Frist unterzeichnet an uns zurückzusenden. Vorbehaltene Mängel haben Sie eindeutig zu bezeichnen. Mit Ablauf der 14-Tagesfrist gilt die Abnahme erteilt, wenn Sie bis dahin die Abnahme nicht begründet verweigert haben. Lediglich unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Entspricht die von uns entwickelte Marke oder das von uns entwickelte Design nicht Ihren Vorstellungen, ohne dabei fehlerhaft zu sein, haben Sie Anspruch auf einmalige kostenfreie Nacharbeit unter konkreter Angabe Ihrer Änderungswünsche. Weitere Nacharbeiten sind kostenpflichtig zu vereinbaren.
  2. Ein von uns gefertigter und von Ihnen abgenommener CAD-Entwurf ist wesentlicher Bestandteil des Pflichtenhefts, wenn Sie uns mit der Fertigung des darauf aufbauenden Prototypen beauftragen. Entsprechendes gilt, wenn Sie uns einen CAD-Entwurf zwecks Prototypenerstellung zur Verfügung stellen.
  3. Im Übrigen gilt: Die Gefahr geht auf Sie als Auftraggeber über, wenn das / die zu liefernde(n) Produkt(e) unsere Produktionsstätte verlassen hat/haben, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Installation / Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend.
  4. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf Sie als Besteller über. Wir verpflichten uns jedoch, auf Ihre Kosten die Versicherungen abzuschließen, die Sie verlangen.
  5. Soweit für Sie zumutbar, sind wir zu Teillieferungen berechtigt.
  6. Wenn wir Ihnen Teile einer von uns in Ihrem Auftrag gefertigten Kleinserie liefern, haben Sie diese unverzüglich nach Erhalt auf etwaige Fehler hin zu untersuchen (Wareneingangskontrolle) und uns diese Wareneingangskontrolle mittels beigefügten Wareneingangskontrollprotokolls binnen zehn Tagen ab Empfang der Lieferung zu bestätigen, in dem Sie dieses unterzeichnet an uns zu zurückzusenden. Umfasst unserer Lieferung mehr als 50 aber weniger als 100 gelieferte Einzelteile, genügen Sie Ihrer Prüfpflicht, wenn Sie 50 % der gelieferten Teile prüfen und uns die Prüfung bestätigen. Bei mehr als 100 gelieferten Einzelteilen, genügen Sie Ihrer Prüfpflicht, wenn Sie 30 % der Einzelteile prüfen und uns die Prüfung bestätigen. Etwaig festgestellte Fehler haben Sie uns auf dem Wareneingangsprotokoll eindeutig und unter möglichst exakter Beschreibung der Fehlersymptomatik zu benennen. Versäumen Sie es, Ihrer Wareneingangskontrollpflicht nachzukommen, verlieren Sie Ihre gesetzlichen Mängelansprüche, es sei denn die fehlerbehaftete Lieferung erfolgte vorsätzlich Gleiches gilt, wenn Sie uns gegenüber die Wareneingangskontrolle in der vorbeschriebenen Form dokumentieren und/oder bei der stichprobenartigen Kontrolle erkennbare Fehler nicht benannt haben.

§7 Eigentumsvorbehalt / Rechteübertragung / Rechteeinräumung

  1. Wir übertragen Ihnen als Auftraggeber / Kunden Eigentum nur an den konkret an Sie gelieferten bzw. von Ihnen abgenommenen Leistungsergebnissen. Entsprechendes gilt für zu übertragene bzw. einzuräumende Rechte. An Entwürfen, insbesondere von Designs, Marken und Prototypen, die nicht Gegenstand der Abnahme sind, werden kein Eigentum oder Recht übertragen bzw. Rechte eingeräumt.
  2. Bis zum vollständigen Ausgleich der vereinbarten Vergütung behalten wir uns sämtliche Rechte an unseren Leistungsergebnissen vor. Damit verbleiben von uns gelieferte Waren bis zum vollständigen Eingang aller Zahlungen in unserem Eigentum. Unsererseits einzuräumende Nutzungsrechte, insbesondere urheberrechtliche Verwertungsrechte, werden nur unter der Bedingung des vollständigen Ausgleichs der vereinbarten Vergütung eingeräumt. Unsererseits Ihnen zu übertragende Schutzrechte oder aber daran einzuräumende Nutzungsrechte werden ebenfalls unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung übertragen bzw. eingeräumt.
  3. Bei Vertragsverletzungen Ihrerseits, einschließlich Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, gelieferte Ware zurückzunehmen, ohne dass damit ein Rücktritt vom Vertrag verbunden ist.
  4. Bis zum vollständigen Ausgleich unserer Vergütungsansprüche haben Sie als unser Vertragspartner die von uns gelieferten Waren (Kleinserien, Prototypen etc.) pfleglich zu behandeln, angemessen zu versichern und, soweit erforderlich, zu warten.
  5. Soweit Sie die für unsere Leistung geschuldete Vergütung nicht oder noch nicht vollständig bezahlt haben, haben Sie uns unverzüglich in Textform (Email oder Fax) davon in Kenntnis zu setzen, wenn diese (Ware o.ä.) mit Rechten Dritter belastet oder sonstigen Eingriffen Dritter (z.B. Pfändung) ausgesetzt wird.
  6. Soweit wir Ihnen Waren einer Kleinserie geliefert haben, sind Sie zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Teile dieser Kleinserie im gewöhnlichen Geschäftsverkehr berechtigt. In diesem Falle treten Sie jedoch bereits jetzt alle Forderungen aus einer solchen Weiterveräußerung, gleich ob diese vor oder nach einer evtl. Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware erfolgt, an uns ab. Unbesehen unserer Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleiben Sie nach der Abtretung zum Einzug der Forderung ermächtigt. In diesem Zusammenhang verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange und soweit Sie Ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder ähnlichen Verfahrens gestellt ist und keine Zahlungseinstellung vorliegt.
  7. Insoweit die oben genannten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigen, werden wir, die Sicherheiten nach unserer Auswahl auf Ihr Verlangen hin freizugeben.

§8 Mängelansprüche

  1. Wir gewährleisten, dass von uns gefertigte Markenentwürfe, Designs und Prototypen eigenständig von uns und unter Wahrung der im Gewerbe des technischen Designs üblichen Sorgfalt erstellt werden. Entwürfe von Marken und Designs, die nicht Ihren Vorstellungen aber Ihren Vorgaben entsprechen, sind nicht fehlerbehaftet und begründen keine Nacherfüllungsansprüche. Unabhängig davon haben Sie in diesem Fall ein Recht auf einmalige Nacharbeit des Entwurfs unter konkreter Angabe Ihrer Änderungswünsche.
  2. Wir haften grundsätzlich nicht für die Rechtsmängelfreiheit hinsichtlich der von uns im Kundenauftrag entworfenen Entwürfe sowie der unsererseits entwickelten Prototypen, insbesondere führen wir keine „freedom to operate“ Prüfung durch. Wir haften nicht für Schäden, die aus einer unmittelbaren Überführung des Prototypen in ein serienmäßiges Produkt resultieren ohne das die technische Umsetzbarkeit im Rahmen einer Kleinserienfertigung getestet worden ist und die Schadensursache dabei aller Voraussicht nach erkannt worden wäre. Die Regelungen des § 8 Abs.2, S.1 und 2 gelten nicht im Falle der vorsätzliche Mängel- und/oder Schadensverursachung unsererseits.
  3. Soweit wir mit der Herstellung von einsatzfähigen Produkten wie z.B. Kleinserien beauftragt sind gilt nachfolgendes:
    1. Sachmängel Produkte oder Teile davon, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei ersetzen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. In Abstimmung mit uns haben Sie uns die erforderliche Zeit und mindestens zweimal die Gelegenheit zu geben, nachzubessern und/oder Ersatz zu liefern; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei wir davon sofort und in Textform zu verständigen sind, haben Sie das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Wir tragen – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die unmittelbaren Kosten der Nachbesserung bzw. der Ersatzlieferung einschließlich des Versandes. Wir tragen außerdem die Kosten des Aus­ und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung unsererseits eintritt. Sie haben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn wir – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine von Ihnen gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lassen. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht Ihnen lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.
  4. Keine Haftung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
    1. Wird eine Kleinserie ohne vorherige Erstellung eines Prototypen und damit ungeprüfter Übernahmen der Konstruktionszeichnungen und/oder der CAD-Modelle gefertigt, haften wir nicht für Mängel und/oder Schäden, die mit Fertigung eines Prototypen erkannt worden wären oder aber bei sorgfältiger Prüfung des Prototypen hätten erkannt werden können. Dies gilt nicht im Falle der vorsätzliche Mängel- und/oder Schadensverursachung unsererseits.
    2. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Sie als Kunden / Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.
    3. Bessern Sie als Kunde / Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht unsererseits keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.
  5. Rechtsmängel
    Soweit nicht ausdrücklich vereinbart haften wir nicht für Rechtsmängel wie z.B. entgegenstehende Schutzrechte Dritter bei Verwendung des Produkts soweit die Herstellung des Produkts auf technischen Plänen beruht, die ihrerseits beigestellt werden und/oder das Produktdesign das Ergebnis einer bei uns in Auftrag gegebenen Designentwicklung ist.

§9 Haftung

  1. Im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unsererseits oder von Seiten unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haften wir nach den gesetzlichen Regeln; ebenso bei schuldhafter Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung vorliegt und soweit im Einzelfall nicht abweichend vereinbart, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

§10 Kündigung

  1. Im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses durch Kündigung Ihrerseits oder außerordentlicher Kündigung unsererseits, sind Sie verpflichtet, uns die vertraglich vereinbarte Vergütung abzüglich etwaig ersparter Aufwendungen und gegebenenfalls Schadensersatz nach Rechnungslegung zu bezahlen. Ist der Ihrerseits gekündigte Vertrag als Werk- oder Werkliefervertrag zu qualifizieren sind wir wahlweise berechtigt, unseren Vergütungsanspruch unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen mit 30% der vereinbarten Vergütung zu pauschalieren. In diesem Fall bleibt es Ihnen als Auftraggeber und Kunden unbenommen uns nachzuweisen, dass die ersparten Aufwendungen mehr als 70% der ursprünglich vereinbarten Vergütung ausmachen.
  2. Die Vergütungsregelung des vorstehenden Absatzes (2) greift nicht, wenn Sie das Vertragsverhältnis berechtigterweise außerordentlich gekündigt haben. Ein außerordentlicher Grund liegt für beide Parteien im Verhalten der jeweils anderen Partei, welches die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses für die kündigende Partei unzumutbar macht.

§11 Abwerbe- und Einstellungsverbot

  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von zwei Jahren danach wechselseitig keine Mitarbeiter abzuwerben. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichten sich die Vertragspartner, der betroffenen Partei eine Vertragsstrafe zu zahlen. Die betroffene Partei setzt die Vertragsstrafe nach pflichtgemäßem Ermessen fest, die Höhe der Vertragsstrafe kann im Streitfall durch die Kammer für Handelssachen des zuständigen Gerichts überprüft und korrigiert werden. Die Vertragspartner haften auch für ihre Konzerngesellschaften.

§12 Anwendbares Recht, Gerichtsstand

  • Für alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt ausschließlich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  • Gerichtsstand ist das für das am Geschäftssitz von ART-KON-TOR zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Aufraggebers/Kunden Klage zu erheben.

Das freut uns!

Nutzerfokussierte Entwicklung

Denn wir sind Technikfreaks, für die der Anwender immer im Mittelpunkt der Arbeit steht. Unsere Entwickler lieben es, die neuesten Techniken zu nutzen und unsere Designer sind gestalterisch immer am Puls der Zeit. Eine saubere Programmierung ist uns genauso wichtig wie ein elegantes, anwenderfreundliches Interface. Natürlich richten wir dabei unsere Arbeit konsequent an den Bedürfnissen der Anwender aus. So macht Surfen richtig Spaß!

Open Source

Dabei wollen wir das Rad nicht unnötig neu erfinden. Denn zu fast jeder Problemstellung wurde irgendwo auf der Welt schon eine intelligente Lösung gefunden. Deshalb setzen wir konsequent auf Open Source Systeme. Sie sind jederzeit flexibel an Kundenanforderungen anpassbar und die weltweite Entwicklergemeinde verbessert Open Source Software fortwährend. Und das alles ganz ohne Lizenzgebühren!

TYPO3 / Wordpress

Wir lieben TYPO3 und Wordpress! Mehr Funktionen, mehr Inhalte, mehr Sprachen, mehr Domains. Je nach Projektumfang verwenden wir die beiden Content-Management-Systeme und skalieren die Funktionalitäten entsprechend – ohne dass die Usability leidet. Mit über 300.000 Installationen ist TYPO3 eines der erfolgreichsten Enterprise CMS [der Welt], Wordpress mit rund 75 Millionen Installationen vermutlich das beliebteste. Davon sind neben der Bundesregierung auch Audi, Cisco Systems, Sony BMG und Philips überzeugt. Bei den vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten finden wir ganz sicher auch für dein Projekt das richtige Paket!

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